Allgemeine Geschäftsbedingungen von PANGAIA
- Deutung
1.1 Die folgenden Definitionen und Auslegungsregeln in dieser Klausel gelten für diese Vereinbarung.
1 Betroffene Partei: hat die in Klausel 20.1 angegebene Bedeutung.
2. Geschäftstag: ein Tag (außer Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag in England), an dem die Banken in London geöffnet sind.
3 Anspruch: hat die in Klausel 14.2 angegebene Bedeutung.
4 Bestätigung: Die schriftliche Bestätigung einer Bestellung durch PANGAIA (der Begriff „Bestätigt“ ist entsprechend auszulegen).
5 Vertrauliche Informationen: hat die in Abschnitt 17.1 angegebene Bedeutung.
6 Vertrag: bezeichnet den Vertrag zwischen PANGAIA und dem Käufer über den Verkauf und Kauf von Produkten, auf den eine Bestellung und diese Geschäftsbedingungen Anwendung finden.
7 Lieferung: Abschluss der Lieferung der in einer Bestellung gemäß Klausel 6.2 oder Klausel 6.4(a) angegebenen Produkte.
8 Lieferdatum: das für die Lieferung der in einer Bestellung gemäß Klausel 6 angegebenen Produkte angegebene Datum.
9 Lieferort: der für die Lieferung der in einer Bestellung gemäß Klausel 6 angegebenen Produkte angegebene Ort.
10 Ereignis höherer Gewalt: bezeichnet alle Umstände, die außerhalb der angemessenen Kontrolle einer Partei liegen, einschließlich höherer Gewalt, Überschwemmung, Dürre, Erdbeben oder anderer Naturkatastrophen; Epidemien oder Pandemien; Terroranschläge, Bürgerkriege, innere Unruhen oder Aufstände, Krieg, Kriegsdrohung oder Kriegsvorbereitungen, bewaffnete Konflikte, Verhängung von Sanktionen, Embargos oder Abbruch diplomatischer Beziehungen; von der Regierung angeordnete Ausgangssperren oder gleichwertige Maßnahmen zur Ausgangssperre; nukleare, chemische oder biologische Kontamination oder Überschallknall; alle Gesetze oder Maßnahmen einer Regierung oder Behörde, einschließlich der Verhängung von Export- oder Importbeschränkungen oder -maßnahmen aufgrund einer Pandemie oder anderer nationaler oder internationaler gesundheitlicher oder ökologischer Notfälle, Quoten oder Verbote oder die Nichterteilung erforderlicher Lizenzen oder Zustimmungen, wenn diese Nichterteilung nicht vernünftigerweise vorhersehbar ist; Einsturz von Gebäuden, Feuer, Explosionen oder Unfälle; Arbeits- oder Handelsstreitigkeiten, Streiks, Arbeitskampfmaßnahmen oder Aussperrungen (mit Ausnahme derjenigen durch die Partei, die sich auf diese Klausel berufen möchte, oder Unternehmen derselben Gruppe wie diese Partei); Nichterfüllung durch Hersteller, Lieferanten oder Subunternehmer aus irgendeinem Grund; Unterbrechung oder Ausfall von Versorgungsleistungen.
11 Gruppe: in Bezug auf ein Unternehmen dieses Unternehmen und von Zeit zu Zeit jede Tochtergesellschaft oder Holdinggesellschaft (wie als solche in Abschnitt 1159 des Companies Act 2006 definiert) dieses Unternehmens.
12 Holdinggesellschaft: hat die in Klausel 1.7 angegebene Bedeutung.
13 Verbesserung: jede Verbesserung, Entwicklung, Erweiterung, Änderung oder Ableitung der Produkte oder ihres Designs oder Herstellungsprozesses, die das Produkt billiger, wirksamer, nützlicher oder wertvoller machen oder es auf andere Weise kommerziell wettbewerbsfähiger machen würde.
14 Geistiges Eigentumsrecht: Patente, Gebrauchsmuster, Rechte an Erfindungen, Urheberrechte und angrenzende und verwandte Rechte, Marken und Dienstleistungsmarken, Firmennamen und Domänennamen, Rechte an Aufmachung und Handelsaufmachung, Geschäftswert und das Recht, wegen unlauteren Wettbewerbs oder wegen unlauteren Wettbewerbs zu klagen, Designrechte, Datenbankrechte, Rechte zur Verwendung und zum Schutz der Vertraulichkeit vertraulicher Informationen (einschließlich Know-how und Geschäftsgeheimnisse) und alle anderen Rechte an geistigem Eigentum, jeweils unabhängig davon, ob sie eingetragen sind oder nicht, und einschließlich aller Anträge und Rechte zur Beantragung und Erteilung, Erneuerung oder Verlängerung sowie Rechte zur Inanspruchnahme der Priorität solcher Rechte und aller ähnlichen oder gleichwertigen Rechte oder Schutzformen, die jetzt oder in Zukunft irgendwo auf der Welt bestehen oder bestehen werden.
15. Monat: ein Kalendermonat.
16 Bestellung: eine vom Käufer gemäß Klausel 4 aufgegebene Bestellung von Produkten.
17 Bestellnummer: die Referenznummer, die PANGAIA einer Bestellung gemäß Klausel 4.5 zuweist.
18 Zahlung: frei verfügbare Mittel sind auf dem von PANGAIA angegebenen Bankkonto eingegangen.
19 Produkte: die von PANGAIA unter seinen Marken hergestellten und vom Käufer bestellten und an ihn gelieferten Produkte.
20 Produktpreise: die Preise der Produkte, wie sie gemäß Klausel 9.1 bestimmt werden, und „Produktpreis“ bezeichnet den Preis eines einzelnen Produkts, wie er gemäß dieser Klausel bestimmt wird.
21 Verkaufs-/Vertriebskanal(e) bezeichnet eine bestimmte Kategorie oder Klassifizierung von Einzelhändlern, die in der Bestellung aufgeführt sind oder anderweitig zwischen den Parteien vereinbart wurden.
22 Tochtergesellschaft: hat die in Klausel 1.7 angegebene Bedeutung.
23 Allgemeine Geschäftsbedingungen: bezeichnet diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zusammen mit allen zusätzlichen Bedingungen, die PANGAIA dem Käufer jederzeit während der Laufzeit des Vertrags zur Verfügung stellt.
24 Markenzeichen: die eingetragenen und nicht eingetragenen Markenzeichen, die dem Käufer von Zeit zu Zeit von PANGAIA mitgeteilt werden.
25 Mehrwertsteuer: Mehrwertsteuer oder jede gleichwertige Steuer, die im Vereinigten Königreich oder anderswo erhoben wird.
26. Jahr: 1. Januar bis folgender 31. Dezember.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Vertrag und sind Bestandteil aller Bestellungen und sonstigen Verträge über den Verkauf oder die Lieferung von Produkten durch PANGAIA an den Käufer.
1.3 Klausel-, Zeitplan- und Absatzüberschriften haben keinen Einfluss auf die Auslegung dieser Vereinbarung.
1.4 Unter einer Person sind auch natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften zu verstehen (unabhängig davon, ob sie über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen oder nicht).
1.5 Die Anhänge sind Bestandteil dieser Vereinbarung und gelten, als wären sie vollständig im Hauptteil dieser Vereinbarung aufgeführt. Alle Verweise auf diese Vereinbarung schließen die Anhänge mit ein.
1.6 Ein Verweis auf ein Unternehmen umfasst jedes Unternehmen, jede Gesellschaft oder andere juristische Person, wo und wie auch immer diese eingetragen oder errichtet wurde.
1.7 Ein Verweis auf eine Holdinggesellschaft oder eine Tochtergesellschaft bedeutet eine Holdinggesellschaft oder eine Tochtergesellschaft (je nach Sachlage) gemäß der Definition in Abschnitt 1159 des Companies Act 2006, und eine Gesellschaft wird, ausschließlich für die Zwecke der Mitgliedschaftsanforderung gemäß Abschnitt 1159(1)(b) und (c), als Mitglied einer anderen Gesellschaft behandelt, selbst wenn ihre Anteile an dieser anderen Gesellschaft auf den Namen (a) einer anderen Person (oder deren Beauftragten), sei es als Sicherheit oder im Zusammenhang mit der Übernahme einer Sicherheit, oder (b) deren Beauftragten eingetragen sind. Im Fall einer Limited Liability Partnership, die eine Tochtergesellschaft einer Gesellschaft oder einer anderen Limited Liability Partnership ist, wird Abschnitt 1159 des Companies Act 2006 wie folgt geändert: (a) Verweise in Abschnitt 1159(1)(a) und (c) auf Stimmrechte beziehen sich auf die Rechte der Mitglieder, über alle oder nahezu alle Angelegenheiten abzustimmen, die durch eine Abstimmung der Mitglieder der Limited Liability Partnership entschieden werden; und (b) der Verweis in § 1159(1)(b) auf das Recht, die Mehrheit seines Vorstands zu ernennen oder abzuberufen, bezieht sich auf das Recht, Mitglieder zu ernennen oder abzuberufen, die über die Mehrheit der Stimmrechte verfügen.
1.8 Sofern der Kontext nichts anderes erfordert, umfassen Wörter in der Einzahl auch die Mehrzahl und umgekehrt.
1.9 Sofern der Kontext nichts anderes erfordert, beinhaltet die Bezugnahme auf ein Geschlecht auch die Bezugnahme auf alle anderen Geschlechter.
1.10 Sofern in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bezieht sich ein Verweis auf ein Gesetz oder eine gesetzliche Bestimmung auf die jeweilige Fassung in ihrer jeweils aktuellen Fassung, Erweiterung oder Neufassung.
1.11 Sofern in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, umfasst ein Verweis auf ein Gesetz oder eine gesetzliche Bestimmung auch alle untergeordneten Gesetze, die von Zeit zu Zeit auf der Grundlage dieses Gesetzes oder dieser gesetzlichen Bestimmungen erlassen werden.
1.12 Verweise auf „schriftlich“ oder „schriftlich“ schließen E-Mails mit ein.
1.13 Jede in dieser Vereinbarung enthaltene Verpflichtung einer Person, etwas nicht zu tun, beinhaltet die Verpflichtung, dieser Sache nicht zuzustimmen oder sie nicht zuzulassen.
1.14 Ein Verweis auf diese Vereinbarung oder eine andere Vereinbarung oder ein anderes Dokument ist ein Verweis auf diese Vereinbarung oder die jeweilige andere Vereinbarung oder das jeweilige andere Dokument, jeweils in der jeweils gültigen Fassung.
1.15 Verweise auf Klauseln und Anhänge beziehen sich auf die Klauseln und Anhänge dieser Vereinbarung; Verweise auf Absätze beziehen sich auf Absätze des jeweiligen Anhangs.
1.16 Sämtliche Wörter, die den Begriffen „einschließlich“, „umfassen“, „insbesondere“, „beispielsweise“ oder ähnlichen Ausdrücken folgen, sind als beispielhaft auszulegen und schränken die Bedeutung der diesen Begriffen vorangehenden Wörter, Beschreibungen, Definitionen, Ausdrücke oder Begriffe nicht ein.
- Lieferung der Produkte
2.1 PANGAIA liefert und der Käufer nimmt die Produktmengen ab, die der Käufer gemäß Klausel 4 gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung bestellt. Diese Bedingungen können von PANGAIA von Zeit zu Zeit geändert und dem Käufer schriftlich mitgeteilt werden.
2.2 Sofern in einer Bestellung angegeben, muss der Käufer jedes Jahr die vereinbarte Produktmenge von PANGAIA kaufen. Der Gesamtproduktpreis der vom Käufer in einem Jahr (oder Teiljahr) gekauften Produkte wird anhand der am ersten Tag dieses Jahres (oder Teiljahrs) gültigen Produktpreise berechnet, ohne Mehrwertsteuer, Rabatte und sonstige Nebenkosten, die im Zusammenhang mit dem Kauf der Produkte zu zahlen sind.
- Prognosen
3.1 Gegebenenfalls muss der Käufer PANGAIA Folgendes mitteilen:
(a) mindestens zehn (10) Geschäftstage vor Beginn jedes Monats eine Prognose der Produkte, die er in den drei Monaten nach dem jeweiligen Monat zu kaufen beabsichtigt; und
b) spätestens einen Monat vor Ende jedes Jahres eine Prognose über die Erzeugnisse, die das Unternehmen im darauf folgenden Jahr zu kaufen beabsichtigt.
3.2 Prognosen müssen schriftlich abgegeben oder, falls mündlich abgegeben, innerhalb von 2 (zwei) Werktagen schriftlich bestätigt werden. Der Käufer muss bei der Prognose seines Produktbedarfs nach Treu und Glauben handeln.
3.3 Prognosen, die im Rahmen dieser Klausel 3 abgegeben werden, stellen keine Bestellung dar. Wenn PANGAIA davon ausgeht, dass es nicht in der Lage sein wird, den prognostizierten Bedarf des Käufers gemäß dieser Klausel 3 zu decken, wird PANGAIA den Käufer so schnell wie möglich darüber informieren und, sofern möglich, Ersatzprodukte, die von einem Dritten gekauft wurden, da PANGAIA davon ausgeht, den prognostizierten Bedarf des Käufers an Produkten nicht decken zu können, im Sinne der Klausel 2.2 als von Pangaia gekauft erachtet.
- Aufträge
4.1 Alle Bestellungen der Produkte gelten als Angebot des Käufers zum Kauf der Produkte gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und allen anderen von PANGAIA dem Käufer mitgeteilten Bedingungen. Keine vom Käufer erhaltene Anfrage nach Produkten, Produktinformationen oder Angeboten stellt ein Angebot dar.
4.2 Die Annahme von Bestellungen liegt im alleinigen Ermessen von PANGAIA. Eine Bestellung ist erst dann verbindlich, wenn PANGAIA eine Bestätigung ausgestellt hat. Ab diesem Zeitpunkt wird sie zu einer Bestellung.
4.3 Jede Bestellung muss:
(a) erfolgt schriftlich oder, wenn sie mündlich erfolgt, innerhalb von zwei [2] Geschäftstagen schriftlich bestätigt;
(b) Art und Menge der bestellten Produkte angeben; und
(c) Lieferdatum und Lieferort angeben, bis zu dem die bestellten Produkte geliefert werden sollen. Wenn Lieferdatum und/oder Lieferort nach der Bestellung angegeben werden sollen, muss der Käufer PANGAIA rechtzeitig im Voraus über die entsprechenden Informationen informieren.
4.4 Der Käufer ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Bestellbedingungen verantwortlich. Sollten Verkaufsunterlagen, Angebote, Preislisten, Bestätigungen, Rechnungen, Lieferscheine oder andere von Pangaia herausgegebene Dokumente oder Informationen offensichtliche Fehler enthalten, können diese von PANGAIA korrigiert werden, ohne dass Pangaia hierdurch haftbar gemacht werden kann.
4.5 PANGAIA ist berechtigt:
(i) die gesamte oder einen Teil der vom Käufer übermittelten Bestellung anzunehmen; und/oder
(ii) (ungeachtet der Annahme einer Bestellung oder eines Teils davon) die Menge der an den Käufer gelieferten Produkte zu reduzieren, um der Nachfrage der Vertriebskanäle gerecht zu werden, für die PANGAIA zum Zeitpunkt der Bestellung ursprünglich dachte, dass die Produkte bestimmt waren. Wenn PANGAIA die an den Käufer gelieferte Menge gemäß dieser Klausel reduziert,
4.6(ii) ist der Käufer verpflichtet, PANGAIA regelmäßig über seine Verkäufe bzw. Nutzung (je nach Sachlage) der Produkte zu informieren.
4.6 PANGAIA weist jeder Bestellung des Käufers eine Bestellnummer zu und teilt diese dem Käufer mit. Jede Partei verwendet die entsprechende Bestellnummer in der gesamten nachfolgenden Korrespondenz im Zusammenhang mit der Bestellung.
4.7 Der Käufer kann innerhalb von zwei (2) Werktagen nach Aufgabe einer Bestellung diese durch schriftliche Mitteilung an Pangaia ändern oder stornieren. Ändert oder storniert der Käufer eine Bestellung, ist seine Haftung gegenüber PANGAIA auf die Zahlung aller Kosten beschränkt, die PANGAIA in angemessenem Umfang bei der Erfüllung der Bestellung bis zum Datum des Erhalts der Änderungs- oder Stornierungsmitteilung entstanden sind. Der Käufer haftet jedoch nicht gegenüber PANGAIA, wenn die Änderung oder Stornierung auf die Nichterfüllung der Verpflichtungen von PANGAIA im Rahmen dieser Vereinbarung zurückzuführen ist.
- Herstellung, Qualität und Verpackung
5.1 PANGAIA stellt sicher, dass die Produkte ordnungsgemäß verpackt und gesichert sind, sodass sie in gutem Zustand ihr Ziel erreichen.
5.2 PANGAIA wird für die Laufzeit sämtliche Lizenzen, Genehmigungen, Zulassungen, Zustimmungen und Erlaubnisse einholen und aufrechterhalten, die zur Lieferung der Produkte gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung erforderlich sind.
- Lieferung
6.1 Alle Liefertermine und -zeiten sind Schätzungen, die nach bestem Wissen und Gewissen angegeben werden, jedoch ohne jegliche Verantwortung seitens PANGAIA. Der Liefertermin ist nicht wesentlicher Vertragsbestandteil.
6.2 Die Lieferung einer Bestellung gilt unter folgenden Umständen als abgeschlossen:
- i) bei Übergabe durch PANGAIA an einen vereinbarten Spediteur;
- ii) der Abschluss des Entladens der Bestellung am Lieferort;
iii) bei Abholung durch den Käufer (oder einen Beauftragten des Käufers) bei Pangaia nach Abschluss des Ladens der Produkte.
6.3 PANGAIA kann Bestellungen in Raten in der von ihr festgelegten Menge und in den von ihr festgelegten Abständen ausliefern. Jede ausdrückliche Bestimmung bezüglich Raten im Vertrag gilt zusätzlich zu diesem Recht und nicht als Einschränkung davon. Wenn PANGAIA sein Recht gemäß dieser Klausel 6.3 ausübt, stellt jede Rate einen separaten Vertrag dar, und ein Versäumnis oder Mangel bei der Lieferung einer oder mehrerer Raten berechtigt den Käufer nicht dazu, den Vertrag als Ganzes aufzuheben oder nachfolgende Raten zu stornieren.
6.4 Nimmt der Käufer die Lieferung einer Bestellung am angegebenen Liefertermin nicht an, dann gilt Folgendes, es sei denn, dieses Versäumnis oder diese Verzögerung ist auf die Nichterfüllung der Verpflichtungen von PANGAIA aus diesem Vertrag zurückzuführen:
(a) Die Bestellung gilt als am Liefertag um 9.00 Uhr zugestellt; und
(b) PANGAIA bewahrt die Bestellung bis zur Lieferung auf und stellt dem Käufer alle damit verbundenen Kosten und Aufwendungen (einschließlich Versicherung) in Rechnung.
6.5 Jeder Produktlieferung ist ein Lieferschein von PANGAIA beizufügen, auf dem die Bestellnummer, das Datum der Bestellung, die Art und Menge der in der Bestellung enthaltenen Produkte und, im Falle von Produkten, die in Raten geliefert werden, die noch zu liefernde Restmenge der in einer Bestellung angegebenen Produkte angegeben sind.
6.6 PANGAIA ist berechtigt, die Lieferung zu verzögern oder zu stornieren oder die gelieferte Menge zu reduzieren, wenn PANGAIA durch Umstände, die außerhalb seiner angemessenen Kontrolle liegen, darunter auch ein Fall höherer Gewalt, daran gehindert, die Produkte auf dem normalen Weg oder mit den normalen Liefermitteln herzustellen, zu beschaffen oder zu liefern, behindert oder daran verzögert wird.
6.7 Falls der Käufer aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die Lieferung der Produkte zu dem Zeitpunkt anzunehmen, an dem die Produkte fällig und zur Lieferung bereit sind, kann PANGAIA nach eigenem Ermessen und unbeschadet seiner sonstigen Rechte und für einen von PANGAIA festgelegten Zeitraum die Produkte auf Risiko und Kosten des Käufers lagern und alle angemessenen Schritte unternehmen, um sie auf Kosten des Käufers zu schützen und zu versichern.
6.8 Die Parteien vereinbaren, dass, wenn PANGAIA bei einer Bestellung fünf Prozent (5 %) oder mehr als die bestellte Produktmenge liefert, der Käufer nicht berechtigt ist, die Bestellung abzulehnen, sondern eine anteilige Anpassung der Bestellrechnung erfolgt.
6.9 Wenn PANGAIA vom Käufer die Rücksendung von Verpackungsmaterialien an PANGAIA verlangt, muss dieser Umstand auf dem der betreffenden Bestellung beiliegenden Lieferschein deutlich vermerkt sein. Die Kosten einer solchen Rücksendung trägt PANGAIA.
6.10 Es liegt in der Verantwortung des Käufers, die Produkte bei Lieferung zu prüfen und etwaige Fehler müssen PANGAIA innerhalb von 48 Stunden nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden.
- Engpässe, fehlerhafte Produkte und Haftung
7.1 Sofern nicht anderweitig schriftlich mit PANGAIA vereinbart, haftet PANGAIA weder aus Vertrag (einschließlich, aber nicht beschränkt auf wesentliche Vertragsverletzungen), unerlaubter Handlung (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Fahrlässigkeit oder anderweitig) für Nichtlieferung oder einen angeblichen Mangel an Produkten oder Unstimmigkeiten in einer Rechnung bezüglich Produkten, es sei denn, Ansprüche werden PANGAIA innerhalb von zwei (2) Werktagen nach der Lieferung schriftlich mitgeteilt.
7.2 Im Falle einer gültigen Reklamation wegen Fehlmengen oder Nichtlieferung der gemäß Klausel 7.2 gemeldeten Produkte besteht die einzige Haftung von PANGAIA darin, dem Käufer nach eigener Wahl entweder den vom Käufer an PANGAIA für die betreffenden Produkte bezahlten Preis gutzuschreiben oder diese zu ersetzen.
7.3 Unterlässt der Käufer es, PANGAIA gemäß dieser Klausel 7 zu benachrichtigen, gelten die gelieferten Artikel als in jeder Hinsicht vertragsgemäß und sämtliche Ansprüche aufgrund von Mängeln oder Nichtlieferung (außer wie nachstehend dargelegt) sind danach vollständig ausgeschlossen.
7.4 Der Käufer informiert PANGAIA so schnell wie möglich über gelieferte Produkte, die nicht der Klausel 5.2 entsprechen oder anderweitig nicht dem Vertrag entsprechen.
7.5 PANGAIA behält sich das Recht vor, alle Produkte zu prüfen, die als nicht konform mit Klausel 5.2 oder nicht vertragskonform gelten. Alle Produkte, die als solche eingestuft werden, können nach alleinigem Ermessen von PANGAIA:
(a) auf Risiko und Kosten von PANGAIA innerhalb von zehn (10) Werktagen nach entsprechender Aufforderung repariert oder ersetzt werden; oder
(b) von PANGAIA abgeholt oder zur Rücksendung an PANGAIA autorisiert werden und eine entsprechende Gutschrift an den Käufer veranlassen. PANGAIA nimmt angeblich nicht konforme oder nicht konforme Produkte nur dann zurück, wenn PANGAIA diese Produkte geprüft und als solche ordnungsgemäß autorisiert hat.
7.6 Werden die Produkte in Raten geliefert, stellt eine Nichtübereinstimmung oder Nichteinhaltung einer Rate keinen Grund für die Stornierung der restlichen Raten dar und der Käufer ist verpflichtet, die Lieferung anzunehmen und die Produkte gemäß dem Vertrag zu bezahlen.
7.7 Sofern in dieser Klausel 7 nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, haftet PANGAIA nicht für:
(b) jegliche Verzögerung der Lieferung;
(c) jegliche geringfügige Abweichungen hinsichtlich der Farbe oder des Strukturtons des Produkts;
(d) jedwede dem Käufer oder Drittpersonen entstandene oder erlittene Gewinneinbußen oder Geschäftswertverluste;
(e) indirekte, besondere oder Folgeschäden jeglicher Art;
f) die Kosten für Ersatzerzeugnisse.
7.8 Die Bedingungen dieser Vereinbarung gelten für sämtliche von Pangaia gelieferten reparierten oder ersetzten Produkte.
- Eigentum und Risiko
8.1 Das Risiko in Bezug auf die an den Käufer gelieferten Produkte geht bei Lieferung auf den Käufer über, der allein für deren Aufbewahrung und Instandhaltung verantwortlich ist; das Eigentum geht jedoch erst über, wenn PANGAIA die vollständige Zahlung für die Produkte erhalten hat.
8.2 Solange das Eigentum von PANGAIA fortbesteht, ist der Käufer als treuhänderischer Verwahrer und Vertreter von PANGAIA verpflichtet:
(i) die Produkte (kostenlos für PANGAIA) getrennt und identifizierbar von allen anderen Waren in seinem Besitz zu lagern und keine Identifikationszeichen oder Verpackungen (einschließlich Seriennummern und Hinweise, dass ein Patent, eine Marke, ein Design oder ein Urheberrecht in Bezug auf die Produkte Eigentum von PANGAIA oder einem Dritten ist) an den Produkten oder in Bezug auf die Produkte zu zerstören, zu beschädigen oder zu verdecken; und
(ii) sicherzustellen, dass die Produkte ordnungsgemäß in dem Zustand erhalten werden, in dem sie geliefert wurden, und alle Schäden oder Abnutzungen an den Produkten gemäß den Anweisungen von Pangaia zu beheben; und
(iii) die Produkte ab dem Lieferdatum gegen alle Risiken in Höhe von mindestens ihrem vollen Preis versichert zu halten. Der Käufer ist verpflichtet, auf Anfrage von PANGAIA eine Kopie dieser Versicherung zusammen mit einem Zahlungsnachweis für die entsprechenden Prämien vorzulegen.
1.2 Dem Käufer ist es nicht gestattet, Produkte, die Eigentum von PANGAIA sind, zu verpfänden, zu belasten oder als Sicherheit für Schulden zu verwenden. Unbeschadet der sonstigen Rechte von PANGAIA werden in einem solchen Fall alle Beträge, die der Käufer PANGAIA schuldet, sofort fällig und zahlbar.
1.3 Bei Nichtzahlung des vertragsgemäßen Preises durch den Käufer ist PANGAIA zum Weiterverkauf der Produkte berechtigt. Dieses Recht gilt zusätzlich zu (und nicht anstelle von) allen anderen Verkaufsrechten, die sich kraft Gesetzes, stillschweigend oder anderweitig ergeben. Zu diesem Zweck kann PANGAIA vom Käufer jederzeit die Herausgabe der Produkte verlangen.
1.4 Der Käufer erteilt PANGAIA und seinen Bediensteten, Agenten und Vertretern jederzeit und nach angemessener Ankündigung eine unwiderrufliche Lizenz, alle Räumlichkeiten oder Grundstücke zu betreten, die vom Käufer bewohnt, kontrolliert oder besessen werden (oder von denen PANGAIA vernünftigerweise annimmt, dass sich die Produkte dort befinden), um die Produkte zu entfernen und/oder zu inspizieren. Der Käufer wird PANGAIA bei der Nutzung der Lizenz gemäß dieser Bestimmung in angemessenem Umfang unterstützen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Unterstützung bei der Lokalisierung und Entfernung der Produkte.
1.5 Bei Beendigung des Vertrags, gleich aus welchem Grund, bleiben die in dieser Klausel 8 enthaltenen Rechte von PANGAIA (aber nicht des Käufers) bestehen.
- Produktpreise
9.1 Die Produktpreise werden von PANGAIA bei jeder Bestellung zusammen mit der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) der Produkte bekannt gegeben.
9.2 Die Produktpreise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Käufer ist verpflichtet, nach Erhalt einer gültigen Mehrwertsteuerrechnung von PANGAIA die zusätzlichen Mehrwertsteuerbeträge an PANGAIA zu zahlen, die auf die Lieferung von Produkten anfallen.
9.3 Die Produktpreise verstehen sich inklusive der Kosten für die Standardverpackung der Produkte. Für vom Käufer gewünschte exklusive oder kundenspezifische Verpackungen, z. B. kundenspezifische Hängeetiketten, Produkttaschen und/oder -kartons, fallen zusätzliche Kosten an.
9.4 Mengenrabatte werden auf Grundlage der Produktpreise und der bestellten Menge berechnet. Die Rabatte verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer und sonstiger Rabatte sowie aller Nebenkosten, die für die Produkte zu zahlen sind.
- Zahlungsbedingungen
10.1 Die Zahlungsbedingungen werden dem Käufer in der Auftragsbestätigung oder separat nach erfolgreichem Abschluss einer Kreditprüfung mitgeteilt. Diese Bedingungen unterliegen einer regelmäßigen Überprüfung und können jederzeit nach Ermessen von PANGAIA durch schriftliche Mitteilung an den Käufer geändert werden. Falls keine formelle schriftliche Bestätigung der Zahlungsbedingungen durch PANGAIA vorliegt, hat der Käufer Rechnungen innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsdatum vollständig und mit frei verfügbaren Mitteln auf das von Pangaia schriftlich angegebene Bankkonto zu bezahlen. PANGAIA kann dem Käufer die Produkte bei oder jederzeit nach Abschluss der Lieferung in Rechnung stellen. Auf jeder Rechnung sind die entsprechenden Bestellnummern anzugeben.
10.2 Der Zahlungszeitpunkt ist für den Vertrag von wesentlicher Bedeutung.
10.3 Wenn der Käufer eine gemäß dieser Vereinbarung geschuldete Zahlung an PANGAIA nicht bis zum Fälligkeitsdatum leistet, dann hat der Käufer, ohne Einschränkung der Rechtsmittel von PANGAIA gemäß dieser Vereinbarung, Zinsen auf den überfälligen Betrag ab dem Fälligkeitsdatum bis zur Zahlung des überfälligen Betrags zu zahlen, unabhängig davon, ob vor oder nach dem Urteil. Zinsen gemäß dieser Klausel fallen täglich in Höhe von 4 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Bank of England an, jedoch in Höhe von 4 % p. a. für alle Zeiträume, in denen dieser Basiszinssatz unter 0 % liegt.
10.4 Wenn der Käufer eine gemäß dieser Vereinbarung an PANGAIA geschuldete Zahlung nicht bis zu einem oder mehreren Fälligkeitsterminen leistet, ist der Käufer außerdem verpflichtet, gemäß Abschnitt 5A des Late Payments of Commercial Debts (Interest) Act 1998 eine Verzugsentschädigung auf alle ausstehenden Beträge zu zahlen.
10.5 Alle vom Käufer an PANGAIA geschuldeten Beträge sind vom Käufer in voller Höhe ohne Aufrechnung, Gegenforderung, Abzug oder Einbehalt zu zahlen. Der Käufer ist nicht berechtigt, ein Pfandrecht oder sonstige ähnliche Rechte oder Ansprüche geltend zu machen.
10.6 Bestreitet der Käufer